Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 75 Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib

Stand: 12.06.2026

VerwaltungsrechtBund5 Fassungen1.947 Entscheidungen

Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor.

§ 74 § 76