§ 75 Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib
Stand: 12.06.2026
Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor.
Wird zitiert von 1.984 Entscheidungen zu § 75 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 06.02.2024 – M 10 S 24.30198
- VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 – 7a L 1200/18.AWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf eines festgestellten Abschiebungsverbots Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Freiburg, 02.07.2021 – 10 K 1661/19Zitiert von 5
- VG Münster, 15.01.2021 – 3 L 4/21.A
- OVG Bremen, 09.12.2020 – 2 B 240/20Ausweisung eines ehemaligen IS-Kämpfers; Reichweite des erhöhten Ausweisungsschutzes bei Anfechtung des Flüchtlingswiderrufs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VG Minden, 08.10.2025 – 1 L 533/25.AZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 09.09.2026 – 27 L 1840/26.AEinstweiliger Rechtsschutz im Asylverfahren; Beweiswert einer gescannten Postzustellungsurkunde ohne Bestätigung nach § 371b ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 08.09.2026 – 4 L 2167/26.AAsylrecht: Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung nach Ablehnung eines Folgeantrags als offensichtlich unbegründet Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Minden, 02.09.2026 – 15 L 1074/26.AVorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.10.2024 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332)
BGBl. 2024 I Nr. 332
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294)
BGBl. 2019 I S. 1294
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 75 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2018 I S. 2250
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 75 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 394)
BGBl. 2016 I S. 394
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 75 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.